HausnummerierungAllgemeine Grundsätze - Alle wohnlich oder gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke erhalten eine - Die Gemeinde legt nach einem Plan die Nummern für die einzelnen Grundstücke fest und teilt diese dem Grundstückseigentümer mit. Eine nachträgliche Änderung der Hausnummer ist möglich. - Eckgrundstücke erhalten eine Nummer zu der Straße, zu der der Hauseingang liegt. Ist die Festlegung wegen fehlender Bebauung noch nicht möglich, so wird eine vorläufige Hausnummer vergeben. - Grundstückseigentümer, dinglich Berechtigte und Besitzer sind verpflichtet, das Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer zu kennzeichnen. Die rechtliche Verpflichtung hierzu ergibt sich aus § 126 Abs. 3 Baugesetzbuch. Die Festsetzung der Hausnummer kann mit besonderem Verwaltungsbescheid erfolgen, der auch vollstreckt werden kann. - Beschädigte oder unleserlich gewordene Hausnummern sind zu erneuern. - Die Hausnummer ist von der Straße aus gesehen gut sichtbar neben dem Haupteingang, bei Häusern mit tiefen Vorgärten am Zugang von der Straße aus, bei Häusern mit Seiteneingang an der Hausecke neben dem Grundstückszugang anzubringen. Bei Rückfragen zur Hausnummerierung gibt das Einwohnermeldeamt, Tel. 02683/912-110, weitere Auskünfte. | Kontakt
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