Merkblatt Gestattung

Merkblatt zum Antrag auf eine Gestattung
nach § 12 Gaststättengesetz -GastG-
 

Nach § 12 GastG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Besondere Anlässe in diesem Sinne sind u.a. Vereinsfeste, Volksfeste, Sportveranstaltungen u.a.
Es wird gebeten, den genauen Anlass für die gewünschte Gestattung anzugeben.

Da hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung zu prüfen ist, ob dieser im Hinblick auf seine Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb der Veranstaltung geeignet ist, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und Beschäftigten oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen genügt, ist eine frühzeitige Antragstellung erforderlich.

Die Bestuhlung ist aufgrund eines von der Kreisverwaltung Neuwied, Kreisbauamt (Telefon: (02631) 803-333), genehmigten
Bestuhlungsplanes vorzunehmen, wenn

  1. der Raum mit einer Bühne ausgestattet ist uns dafür vorgesehen ist, mehr als 100 Besucher aufzunehmen oder
  2. der Raum ohne Bühne ausgestattet ist und dafür vorgesehen ist, mehr als 200 Besucher aufzunehmen.

Aus diesem Grunde ist der Antrag mindestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin zu stellen. Es wird dringend gebeten, die Antragsfrist einzuhalten.

Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. In der Nacht zu Samstag, zum Sonntag, zu einem gesetzlichen Feiertag, zum Rosenmontag und zum Fastnachtsdienstag ist die Sperrzeit aufgehoben.
In diesem Zusammenhang wird auf den Schutz der Nachtruhe
hingewiesen. Danach sind von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachruhe führen können.

Festzelte (fliegende Bauten) dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Aufstellung der Genehmigungsbehörde (Kreisbauamt Neuwied, Telefon: (02631) 803-261), unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt wurde und das Festzelt seitens der Genehmigungsbehörde abgenommen worden ist. Das Prüfbuch ist für die Dauer des Festbetriebes beim Veranstalter zu hinterlegen.

Bitte beachten Sie, dass Personen, die Speisen zubereiten oder in 
Verkehr bringen im Besitz einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes gem.§  43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sein müssen. Für nähere 
Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Kreisverwaltung Neuwied
-Lebensmittelüberwachung-, Telefon: (02631) 803-419
.

Während der Veranstaltung sind ausreichende Toilettenanlagen
bereitzustellen. Diese dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder gegen Entgelt zugänglich sein.

Dem Inhaber der Erlaubnis wird besonders bei größeren Veranstaltungen dringend nahegelegt, eine ausreichende Haftpflichtversicherung
abzuschließen. Er hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Veranstaltungsraum oder auf dem Veranstaltungsgelände zu gewährleisten.
Hierzu gehört insbesondere auch die Einhaltung des Jugendschutzes sowie sonn- und feiertagsrechtlicher Vorschriften.
Ebenso aber auch die Benachrichtigung der Polizei bei sich anbahnenden Störungen.

Name und Anschrift des Veranstalters (= Inhaber der Erlaubnis) müssen in jedermann erkennbarer Weise am Eingang zum Veranstaltungsraum angegeben werden. Der Erlaubnisinhaber hat für ausreichende Parkplätze zu sorgen. Mit den entsprechenden Hinweiszeichen sind der Parkplatz sowie dessen Zu- oder Ausfahrt kenntlich zu machen.
Bei größeren Veranstaltungen sind Einweiser einzusetzen.
Werden Flächen, die sonst nicht Parkplatz sind, z.B. Wiesen o.ä. zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt und hierfür Zu- oder Abfahrten zu öffentlichen Straßen angelegt, ist eine gesonderte 
verkehrsrechtliche Anordnung (der zuständigen Gemeinde des Veranstaltungsortes) erforderlich. Die Beschilderung ist nach deren Weisung vorzunehmen.
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