Merkblatt GestattungNach § 12 GastG kann aus besonderem Anlass der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Besondere Anlässe in diesem Sinne sind u.a. Vereinsfeste, Volksfeste, Sportveranstaltungen u.a.
Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. In der Nacht zu Samstag, zum Sonntag, zu einem gesetzlichen Feiertag, zum Rosenmontag und zum Fastnachtsdienstag ist die Sperrzeit aufgehoben. In diesem Zusammenhang wird auf den Schutz der Nachtruhe hingewiesen. Danach sind von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachruhe führen können. Festzelte (fliegende Bauten) dürfen nur in Gebrauch genommen werden, wenn die Aufstellung der Genehmigungsbehörde (Kreisbauamt Neuwied, Telefon: (02631) 803-261), unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt wurde und das Festzelt seitens der Genehmigungsbehörde abgenommen worden ist. Das Prüfbuch ist für die Dauer des Festbetriebes beim Veranstalter zu hinterlegen. Bitte beachten Sie, dass Personen, die Speisen zubereiten oder in Verkehr bringen im Besitz einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes gem.§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sein müssen. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die Kreisverwaltung Neuwied -Lebensmittelüberwachung-, Telefon: (02631) 803-419. Während der Veranstaltung sind ausreichende Toilettenanlagen bereitzustellen. Diese dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder gegen Entgelt zugänglich sein. Dem Inhaber der Erlaubnis wird besonders bei größeren Veranstaltungen dringend nahegelegt, eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Er hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Veranstaltungsraum oder auf dem Veranstaltungsgelände zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere auch die Einhaltung des Jugendschutzes sowie sonn- und feiertagsrechtlicher Vorschriften. Ebenso aber auch die Benachrichtigung der Polizei bei sich anbahnenden Störungen. Name und Anschrift des Veranstalters (= Inhaber der Erlaubnis) müssen in jedermann erkennbarer Weise am Eingang zum Veranstaltungsraum angegeben werden. Der Erlaubnisinhaber hat für ausreichende Parkplätze zu sorgen. Mit den entsprechenden Hinweiszeichen sind der Parkplatz sowie dessen Zu- oder Ausfahrt kenntlich zu machen. Bei größeren Veranstaltungen sind Einweiser einzusetzen. Werden Flächen, die sonst nicht Parkplatz sind, z.B. Wiesen o.ä. zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt und hierfür Zu- oder Abfahrten zu öffentlichen Straßen angelegt, ist eine gesonderte verkehrsrechtliche Anordnung (der zuständigen Gemeinde des Veranstaltungsortes) erforderlich. Die Beschilderung ist nach deren Weisung vorzunehmen. | Kontakt
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