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Bauvoranfrage stellen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Vor Einreichung eines Bauantrages kann mit einer Bauvoranfrage ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens (Bauvorbescheid) beantragt werden. Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung entfaltet ein positiver Bauvorbescheid Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren.
Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Bauunterlagen notwendig sind. Zudem vermittelt der Bauvorbescheid bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.
Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Ihm sind die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind.
Der Bauvorbescheid gilt vier Jahre, wenn er nicht kürzer befristet wird. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden, der vor Fristablauf eingegangen sein muss.
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde AsbachZuständige Behörde:
Kreisverwaltung Neuwied
-Untere Bauaufsichtsbehörde-
Wilhelm-Leuschner-Str. 9
56564 Neuwied
Tel. 02631-803-0
Fax: 02631-803-93-222
Email : bauamt@kreis-neuwied.de
Welche Gebühren fallen an?
Für den Bauvorbescheid werden Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Rechtsgrundlage
- § 72 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 56 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 63 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 66 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 69 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO)
- Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)
An wen muss ich mich wenden?
Den Bauvorbescheid erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
