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Einwohnermeldeamt
Melderecht ab November 2015
Liebe Bürgerinnen und Bürger!
Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes zum 1. November 2015 ändern sich Regelungen.
Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass ab 1. November 2015 beim Einzug in eine Wohnung eine Erklärung des Wohnungsgebers (das ist in der Regel Ihre Vermieterin/ Ihr Vermieter) vorzulegen ist. Der Mietvertrag reicht dafür nicht aus!
Bitte ersparen Sie sich unnötige Wartezeiten und bringen Sie die ausgefüllte und unterschriebene Erklärung für Ihre Anmeldung im Einwohnermeldeamt direkt mit.
Wenn Sie eine eigene Wohnung bewohnen, also die Eigentümerin/der Eigentümer sind, so geben Sie künftig eine solche Erklärung für sich selbst ab. Ihre Anmeldung ist binnen zwei Wochen bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt unter Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung und Ihrer Ausweise vorzunehmen. Abmelden müssen Sie sich nur, wenn Sie ins Ausland verziehen. Dafür sprechen Sie bitte persönlich unter Vorlage Ihrer Ausweise vor und geben die neue Anschrift im Ausland an. Die Abmeldung eines Nebenwohnsitzes müssen Sie bei Ihrer zuständigen Hauptwohnsitzgemeinde vornehmen.
Liebe Vermieterinnen und Vermieter!
Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes zum 01. November 2015 gehen auch für Sie Änderungen einher. Künftig ist bei jedem Einzug eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt. Wohnungsgeber sind insbesondere Vermieter oder auch ihre Beauftragten - dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Für Sie bedeutet das, dass Sie ab dem 01.11.2015 Ihren Vermietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, können Sie sich hier den Antrag für die Wohnungsgeberbestätigung herunterladen oder beim Einwohnermeldeamt abholen. Bitte stellen Sie die Bestätigung Ihrem Mieter sofort aus, damit er diese direkt zur Anmeldung mitbringen kann. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann uns gegenüber den Einzug nachweisen und sich so regelkonform ummelden.
Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann Ihr Mieter das der Meldebehörde mitteilen. Ihnen kann dann ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro drohen.
Verbandsgemeinde Asbach
-Einwohnermeldeamt-