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Poolwasser ist Abwasser
Die Verbandsgemeindewerke -Abwasser- Asbach weisen alle Eigentümer privater Schwimmbäder / Pools darauf hin, dass ab 01.01.2025 im Sinne des geltenden Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz (LWG) sowohl für die erste Befüllung als auch für die Nachbefüllung privater Schwimmbäder / Pools Abwassergebühren erhoben werden.
Befüllung bzw. Nachbefüllung privater Schwimmbäder / Pools
Das Wasser, das zum Befüllen bzw. Nachbefüllen privater Schwimmbäder/ privater Pools benötigt wird, darf ab 01.01.2025 nicht mehr über den Gartenwasserzähler (Abzugsuhr) laufen. Wird das Schwimmbad / der Pool mittels Standrohr befüllt bzw. nachbefüllt, ist der Wasserverbrauch der Verbandsgemeinde Asbach, Steueramt, E-Mail: steueramt@vg-asbach.de, mitzuteilen.
Wohin mit dem Wasser privater Schwimmbäder / Pools?
Das Wasser privater Schwimmbäder / Pools ist behandeltes Wasser und fällt aus wasserrechtlicher Sicht unter den Begriff Abwasser (§ 54 Wasserhaushaltsgesetz) und muss daher gebührenpflichtig über die öffentliche Kanalisation entsorgt werden. Ganz wichtig dabei: Abwasser gehört nur in Misch- oder Schmutzwasser-, auf keinen Fall aber in Regenwasserkanäle. Das Wasser aus dem Schwimmbad / Pool sollte daher am besten über die eigene Hausinstallation entsorgt werden, beispielsweise über den Kontrollschacht auf dem eigenen Grundstück.
Warum muss Schwimmbadwasser / Poolwasser über die öffentliche Kanalisation entsorgt werden?
Bereits durch das Baden in Schwimmbadwasser / Poolwasser wird das Wasser in seinen Eigenschaften (z. B. hygienisch durch Sonnencremes, Schweiß, etc.), auch ohne Zugabe von chemischen Zusätzen, verändert. Wird das Schwimmbadwasser / Poolwasser chemisch behandelt, wie durch Chlor, Aktivchlor, Mittel zur Steuerung des pH-Werts, Flockungsmittel und Biozide gegen Algenwachstum, stellt dies eine zusätzliche Veränderung des Wassers in Schwimmbädern / Pools dar und ist folglich Abwasser. Abwasser darf aber weder in Grund-noch in Oberflächenwasser gelangen, sondern muss über die öffentliche Kanalisation entsorgt werden.
Ausnahme Gartenbewässerung
Unabhängig davon gelten die Regelungen für die Gartenbewässerung. Wer seinen Garten im Sommer mit Trinkwasser aus der Leitung bewässern will, kann sich für die dabei verbrauchte Menge von den Abwassergebühren befreien lassen, weil das Gießwasser im Boden versickert und nicht im Abwasser landet. Voraussetzung ist die Installation eines geeichten Abzugszählers.
Die Verbandsgemeindewerke -Abwasser- Asbach können daher ab 01.01.2025 die Befüllung bzw. Nachbefüllung von privaten Schwimmbädern / Pools nicht mehr gebührenfrei absetzen und bitten hierfür um Verständnis.


