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Poolwasser ist Abwasser


Die  Verbandsgemeindewerke  -Abwasser-  Asbach  weisen  alle  Eigentümer  privater Schwimmbäder / Pools  darauf  hin,  dass  ab  01.01.2025  im  Sinne  des  geltenden Landeswassergesetzes  Rheinland-Pfalz  (LWG)  sowohl  für  die  erste  Befüllung  als  auch  für  die Nachbefüllung privater Schwimmbäder / Pools Abwassergebühren erhoben werden.


Befüllung bzw. Nachbefüllung privater Schwimmbäder / Pools

Das Wasser, das zum Befüllen bzw. Nachbefüllen privater Schwimmbäder/ privater Pools benötigt wird, darf ab 01.01.2025 nicht mehr  über den Gartenwasserzähler (Abzugsuhr)  laufen. Wird das Schwimmbad / der  Pool  mittels  Standrohr  befüllt  bzw.  nachbefüllt,  ist  der  Wasserverbrauch  der Verbandsgemeinde Asbach, Steueramt, E-Mail: steueramt@vg-asbach.de, mitzuteilen.


Wohin mit dem Wasser privater Schwimmbäder / Pools?

Das  Wasser  privater  Schwimmbäder / Pools  ist  behandeltes  Wasser  und  fällt  aus wasserrechtlicher  Sicht  unter  den  Begriff  Abwasser  (§  54  Wasserhaushaltsgesetz)  und  muss daher  gebührenpflichtig  über  die  öffentliche  Kanalisation  entsorgt  werden.  Ganz  wichtig  dabei: Abwasser gehört nur in Misch- oder Schmutzwasser-, auf keinen Fall aber in Regenwasserkanäle. Das Wasser aus dem Schwimmbad / Pool sollte daher am besten über die eigene Hausinstallation entsorgt werden, beispielsweise über den Kontrollschacht auf dem eigenen Grundstück.


Warum muss Schwimmbadwasser / Poolwasser über die öffentliche Kanalisation entsorgt werden?

Bereits  durch  das  Baden  in  Schwimmbadwasser / Poolwasser  wird  das  Wasser  in  seinen Eigenschaften  (z.  B.  hygienisch  durch  Sonnencremes,  Schweiß,  etc.),  auch  ohne  Zugabe  von chemischen  Zusätzen,  verändert.  Wird  das  Schwimmbadwasser / Poolwasser  chemisch behandelt,  wie  durch  Chlor, Aktivchlor,  Mittel  zur  Steuerung des pH-Werts,  Flockungsmittel und Biozide  gegen  Algenwachstum,  stellt  dies  eine  zusätzliche  Veränderung  des  Wassers  in Schwimmbädern / Pools  dar  und  ist  folglich  Abwasser.  Abwasser  darf  aber  weder  in  Grund-noch  in  Oberflächenwasser  gelangen,  sondern  muss  über  die  öffentliche  Kanalisation entsorgt werden.


Ausnahme Gartenbewässerung

Unabhängig  davon  gelten  die  Regelungen  für  die  Gartenbewässerung.  Wer  seinen  Garten  im Sommer  mit  Trinkwasser  aus  der  Leitung  bewässern  will,  kann  sich  für  die  dabei  verbrauchte Menge von den Abwassergebühren befreien lassen, weil das Gießwasser im Boden versickert und nicht im Abwasser landet. Voraussetzung ist die Installation eines geeichten Abzugszählers.


Die Verbandsgemeindewerke -Abwasser- Asbach können daher ab 01.01.2025 die Befüllung bzw. Nachbefüllung von privaten Schwimmbädern / Pools nicht mehr gebührenfrei absetzen und bitten hierfür um Verständnis.