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Friedhof Nutzungsrecht erwerben
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Auf Gemeindefriedhöfen müssen auf jeden Fall Reihengräber (beachte: das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden) zur Verfügung gestellt werden. Dies können Urnenreihengräber oder Reihengräber zur Erdbestattung sein.
Außerdem kann die Gemeinde Wahlgräber (Nutzungsrecht kann verlängert werden und man hat die Wahl des Standortes) zur Verfügung stellen, ebenfalls für beide Bestattungsformen oder als gemischte Gräber.
Dabei regeln die Gemeinden, im Falle kirchlicher Friedhöfe die Träger kirchlicher Bestattungsplätze (= Kirchengemeinde) die Benutzung des Friedhofes durch eine Satzung oder Benutzungsordnung.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde AsbachFriedhöfe innerhalb der Verbandsgemeinde Asbach - Ansprechpartner:
Ortsgemeinde Asbach
- Friedhof Asbach, Friedhofsverwaltung Asbach, Marina Krautscheid, 53567 Asbach-Thelenberg, Tel. 02683-42615, email: friedhofsverwaltung-asbach@kkvrw.de
- Friedhof Limbach, Andreas Limbach, Tel. 02683-912161 oder privat 02683-6293
- Friedhof Ehrenstein, Kath. Kirchengemeinde Asbach, Tel. 02683-43336
Ortsgemeinde Buchholz
- Friedhof Buchholz, VG-Asbach - Friedhofsverwaltung, Wolfgang Becher, Tel. 02683-912112, email: wolfgang.becher@vg-asbach.de
Ortsgemeinde Neustadt (Wied)
- Friedhof Neustadt (Wied), VG-Asbach - Friedhofsverwaltung, Wolfgang Becher, Tel. 02683-912112, email: wolfgang.becher@vg-asbach.de
- Friedhof Fernthal, Karl-Heinz (Charly) Müller, Tel. 02683-32745, email: charly.mueller1954@gmx.de
- Friedhof Strauscheid, Ludwig Reuschenbach, Tel. 02683-3700
Ortsgemeinde Windhagen
- Friedhof Windhagen, VG-Asbach - Friedhofsverwaltung, Wolfgang Becher, Tel. 02683-912112, email: wolfgang.becher@vg-asbach.de
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Unterlagen benötigt werden, erfragen Sie beim zuständigen Friedhofsamt.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung der jeweiligen Kommune.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Rheinland-Pfalz (BestG)
- Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestG-DVO)
- Friedhofssatzungen der Gemeinden
- Satzungen der Gemeinden über die Friedhofsgebühren
- § 28 bis 30 Personenstandsgesetz
Anträge / Formulare
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Gemeinde, in deren Bereich sich der Friedhof befindet, an das örtliche Friedhofsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Frau Anke Ewens
- Frau Heike GansenLeitung Einwohnermeldewesen, stellv. Abteilungsleitung
- Frau Carmen Simöl