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Personalausweis abholen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Der Personalausweis liegt bei der zuständigen Stelle bereit, in der er beantragt wurde und muss grundsätzlich persönlich abgeholt werden.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde AsbachHier stellen wir Ihnen das Formular Abholvollmacht Ausweise zur Verfügung.
Teaser
Ihr Personalausweis liegt bei der zuständigen Stelle bereit, in der Sie ihn beantragt haben und muss grundsätzlich persönlich bzw. durch spezielle Abholvollmacht abgeholt werden.
Verfahrensablauf
Bevor der Personalausweis persönlich abgeholt werden kann, versendet die Bundesdruckerei ein Anschreiben mit einer sogenannten -Transport PIN und einem Sperrkennwort (PIN-Brief) an die Hausanschrift der Antragstellerin/des Antragstellers. Im Ausnahmefall kann der PIN-Brief an die zuständige Stelle gesandt werden. In der Regel kann der Personalausweis 5 Tage nach Erhalt des PIN-Briefes abgeholt werden.
Der Empfang des PIN-Briefes ist gegenüber der zuständigen Stelle mit Unterschrift zu bestätigen. Der PIN-Brief sollte auch nach der Abholung unbedingt aufbewahrt werden.
Mit der Abholung kann eine bevollmächtigte Person beauftragt werden. Diese muss sich ausweisen und eine schriftliche Vollmacht mit einer Erklärungen zum Erhalt des PIN/PUK-Briefes der Bundesdruckerei vorlegen.
Achtung: Sollten Sie den PIN-Brief nicht erhalten haben, können Sie nur persönlich den Personalausweis abholen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- bisheriger Personalausweis
- Bei Verlust: anderer Identitätsnachweis
- ggf. Vollmacht zur Abholung durch eine andere Person mit Erklärung, dass der PIN-Brief der Bundesdruckerei beim Antragsteller vorliegt. Der Bevollmächtigte muss sich ausweisen können.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Personalausweis kann 5 Tage, nach der Zustellung des PIN-Briefes durch die Bundesdruckerei, abgeholt werden.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die für Ihre Wohnsitzgemeinde zuständige Personalausweisbehörde.